Stellen Sie sich vor: Sie sind in Ihrer Werkstatt und räumen auf. Zwischen Ersatzteilen und Werkzeug taucht plötzlich ein altes Radio auf – eindeutig kein Eigentum der Werkstatt. Oder ein Kunde lässt nach einer Reparatur ein paar Kleinteile zurück und holt sie trotz mehrfacher Aufforderung nicht ab. Was tun? Darf man fremdes Eigentum einfach entsorgen?
Die rechtliche Lage zur Entsorgung von fremdem Eigentum
Die Antwort ist eindeutig: Nein, einfach so dürfen Sie fremdes Eigentum nicht entsorgen. Selbst wenn es sich um scheinbar wertlose Gegenstände handelt, greift das deutsche Recht. Konkret geht es dabei um die Paragraphen 959 ff. BGB (Besitz) und 242 BGB (Treu und Glauben).
„Besitz ist im deutschen Recht kein Spaß“, betont Rechtsanwalt Dr. Karl Berger aus München. „Auch wer nur eine Sache vorübergehend besitzt, hat eine sogenannte Besitzschutzpflicht. Das bedeutet, er muss die Sache vor Beschädigung und Entwendung schützen – auch dann, wenn er selbst kein Eigentümer ist.“
Was tun mit Fundsachen in der Werkstatt?
Besonders knifflig wird es bei Fundsachen. Hier gelten spezielle Regelungen. Grundsätzlich sollten Sie Fundsachen in Ihrer Werkstatt immer versuchen, dem Eigentümer zurückzugeben.
So gehen Sie mit Fundsachen richtig um:
- Sichern Sie die Fundsache.
- Versuchen Sie, den Eigentümer ausfindig zu machen. Das kann zum Beispiel über Kundenlisten oder Werkstattaufträge geschehen.
- Informieren Sie den Eigentümer über den Fund.
- Dokumentieren Sie alle Schritte.
- Ist der Eigentümer nicht auffindbar, geben Sie die Fundsache beim Fundbüro ab.
Was ist mit zurückgelassenen Gegenständen?
Auch bei zurückgelassenen Gegenständen ist Vorsicht geboten. Hier sollten Sie den Kunden zunächst schriftlich auffordern, die Gegenstände abzuholen und ihm eine Frist setzen.
Kundenmitteilung zur Entsorgung von zurückgelassenen Gegenständen
Expertentipp von Kfz-Meister Hans Müller: „In meiner Werkstatt integriere ich eine Klausel zur Aufbewahrung und Entsorgung zurückgelassener Gegenstände direkt in meine allgemeinen Geschäftsbedingungen. So sind sich beide Seiten von Anfang an über ihre Rechte und Pflichten im Klaren.“
Bleibt der Kunde untätig, können Sie die Gegenstände nach Ablauf der Frist zwar entsorgen lassen. Allerdings sollten Sie auch hier alle Schritte sorgfältig dokumentieren und im Zweifel rechtlichen Rat einholen.
Wann darf ich fremdes Eigentum wirklich entsorgen?
Es gibt nur wenige Ausnahmen, bei denen die Entsorgung von fremdem Eigentum ohne Zustimmung des Eigentümers erlaubt ist:
- Gefahr im Verzug: Besteht durch die Sache eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben, dürfen Sie sie auch ohne Zustimmung des Eigentümers entfernen.
- Wertlose Gegenstände: Handelt es sich um offensichtlich wertlose Gegenstände, die niemand mehr benötigt, können Sie diese unter Umständen entsorgen. Allerdings ist hier Vorsicht geboten. Was für Sie wertlos erscheint, kann für den Eigentümer einen ideellen Wert haben.
Fazit: Vorsicht ist besser als Nachsicht
Die Entsorgung von fremdem Eigentum ist eine heikle Angelegenheit. Auch wenn es manchmal lästig erscheint, sollten Sie sich immer an die rechtlichen Vorgaben halten und im Zweifel lieber einmal zu viel als zu wenig Vorsicht walten lassen.
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